Betreff
Berufung einer Wahlleiterin/eines Wahlleiters sowie einer stellv. Wahlleiterin/eines stellv. Wahlleiters für die Gemeindewahl in Baddeckenstedt am 13.09.2026
Vorlage
XI /117 (Ba)
Art
Beschlussvorlage Gemeinde Baddeckenstedt

Begründung:

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 19.05.2025 festgelegt, dass am

13. September 2026 die Kommunalwahlen im Land Niedersachsen stattfinden.

Wahlleitung für die Gemeindewahlen ist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung).

Der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter obliegt im Zusammenwirken mit den übrigen Wahlorganen die verfahrensmäßige Abwicklung der Wahl im Wahlgebiet. Zu den Aufgaben der Wahlleitung im Rahmen der Wahlorganisation zählen insbesondere:

·        die Bildung des Wahlausschusses sowie die Vorbereitung und Leitung dieser Sitzungen
(§ 9 NKWG, §§ 8, 9 und 66 NKWO) einschl. Geschäftsführung

·        der Erlass der Wahlbekanntmachungen (§ 16 NKWG)

·        die Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge sowie das Verfahren zur Mängelbeseitigung (§ 27 NKWG, § 36 NKWO)

Nach der Wahl wirkt die Wahlleitung an einer etwaigen Wahlprüfung sowie an den Feststellungen von Sitzverlusten und Sitznachfolge von Ersatzpersonen mit.

Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 NKWG ist grundsätzlich die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Gemeindewahlleiter/in. Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt.

Die Vertretung kann gemäß Absatz 3 abweichend als Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen:

  1. im Wahlgebiet der Gemeinde wahlberechtigte Personen
  2. Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung
  3. Beschäftigte der Samtgemeinde für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden,

Es empfiehlt sich, einen dieser beiden Personen der Gemeindewahlleitung mit einem Mitarbeitenden der Gemeinde oder Samtgemeinde zu besetzen, damit zu leistende Unterschriften rechtzeitig erfolgen können und die kontinuierliche Arbeit ermöglichen.

Bei der letzten Kommunalwahl war Gemeindewahlleiter Klaus Kubitschke und stellv. Gemeindewahlleiter Ingo Lüer.

Gemäß § 9 Abs. 4 NKWG können Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.

Gemäß § 7 Abs. 1 NKWO machen die Kommunen den Namen und die Dienstanschrift der jeweiligen Wahlleitung öffentlich bekannt nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist.

 


Der Rat möge auf Empfehlung des VA gem. Nds. Kommunalwahlgesetz (NKWG) für die Gemeindewahl in Baddeckenstedt am 13.09.2026 eine Gemeindewahlleiterin/einen Gemeindewahlleiter sowie eine stv. Gemeindewahlleiterin/einen stv. Gemeindewahlleiter berufen.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

KEINE

 Keine Anlage/n

 Öffentliche Anlage/n

 Teils öffentliche Anlage/n

 Nichtöffentliche Anlage/n (Datenschutz)